Recht: Lackschaden berechtigt nicht zum Rücktritt vom Neuwagenkauf

Ein Auto gilt auch dann noch als Neuwagen, wenn er einen leichten Lackschaden aufweist, der vom Händler fachmännisch beseitigt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuell veröffentlichten Urteil und wies damit als Berufungsinstanz das Anliegen einer Klägerin, auf Rücktritt vom Kaufvertrag, ab.

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin im beklagten Autohaus einen Neuwagen bestellt. Bei Lieferung des Fahrzeugs stellte der Händler jedoch einen Transportschaden am Lack des Wagens fest und ließ diesen fachmännisch ausbessern. Die Kundin wurde darüber jedoch nicht in Kenntnis gesetzt. Als sie das Fahrzeug aufgrund eines selbst verschuldeten Lackschadens später in eine Lackiererei[foto id=“407882″ size=“small“ position=“right“] brachte, wurde sie dort auf die erhöhte Lackschichtendicke hingewiesen. Als der beklagte Händler mit dieser Tatsache konfrontierte wurde, legte er den Sachverhalt dar und bot der Klägerin eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.000 Euro an. Diese erklärte jedoch den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung durch den Händler.

In erster Instanz hatte das Landgericht Essen der Klägerin stattgegeben und den Händler zur Rückerstattung des Kaufpreise, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verurteilt. Als Grundlage des Urteils diente ein Sachverständigengutachten, wonach im fraglichen Bereich des Fahrzeugs Lackierarbeiten durchgeführt wurden, jedoch keine Spachtelarbeiten festgestellt werden konnten.

Keine Unfallbeschädigung – Kein Rücktritt vom Kauf

Besonders auf Letzteres stützte das OLG Hamm sein Urteil in der Berufung. Nach Ansicht des OLG Hamm lagen keine Gründe für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vor, da es sich beim Lackschaden nicht um eine Unfallbeschädigung handle, die einen Sachmangel nach [foto id=“407883″ size=“small“ position=“left“]§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen würde. Von diesen offenbarungspflichtigen Unfallschäden seien geringfügige Lackschäden abzugrenzen. Wann ein Lackschaden allerdings als geringfügig  anzusehen ist, wird nach der Verkehrsanschauung beurteilt (AZ: I-28 U 109/11).

Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Autohaus-Praxis, dass ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der einen nicht ganz unerheblichen Lackschaden erleidet, nicht mehr fabrikneu ist. Dies gilt auch, wenn die Schäden vor Übergabe durch Nachlackierung ausgebessert wurden. Anderes gilt jedoch bei geringfügigen Lackschäden, wenn diese fachgerecht beseitigt wurden.

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