Recht: Land haftet für Pkw-Schäden durch Mäharbeiten

Für Schäden an Fahrzeugen durch aufgewirbelte Steine bei Mäharbeiten am Straßenrand haftet der Halter des Mähfahrzeugs. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken hervor. Dabei geht es um die im Sommer überall am Straßenrand statt findenden Arbeiten, für die oftmals Unimogs mit Mähwerk eingesetzt werden.
Im verhandelten Fall wurde durch das Mähwerk ein etwa zehn Zentimeter dicker Stein aufgewirbelt und flog wie ein Geschoss gegen ein entgegenkommendes Auto, so dass ein Schaden von mehr als 5 000 Euro entstand. Der Halter des Autos verlangte Schadensersatz vom Bundesland als Halter des Unimogs. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte das Land zu vollem Schadensersatz.
Hintergrund des Streitfalls: Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht vor, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden aufkommen muss, die beim „Betrieb des Fahrzeugs“ entstehen. Hier wandte das Land ein, der Unimog sei als solches nicht betrieben worden, der bloße Einsatz als Maschine hätte im Vordergrund gestanden. „Betrieb“ liegt laut des Gerichts jedoch auch dann vor, wenn die Mäharbeiten während der Fahrt durchgeführt werden. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn der Motor des Unimog lediglich im Stand das Mähwerk angetrieben hätte.
Die Richter verneinten auch einen Haftungsausschluss durch „höhere Gewalt“: „Der Stein löste sich nicht schicksalhaft, sondern wurde von der Bewegung des Mähwerks erfasst.“ Überdies stellten die Richter die Frage, ob nicht zusätzliche Sicherungsmaßnahmen seitens des Landes erforderlich gewesen wären, wenn ein Mähfahrzeug in der Lage ist, einen derart dicken Stein mit extremer Gewalt gegen ein Auto auf der Gegenfahrbahn zu katapultieren (OLG Saarbrücken, Az. 4 U 386/04 – 106, SVR 2006). Michael Winterscheidt/mid
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