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Die Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit. Wer sich die Suchzeit trotzdem aufschreibt, begeht einen „gravierenden Vertrauensbruch“, der selbst nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung darstellt. Dies haben Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einem Urteil festgestellt (AZ: 2 AZR 381/10).
Eine Verwaltungsangestellte hatte innerhalb von sieben Tagen ihre Arbeitszeit um insgesamt 135 Minuten geschönt und daraufhin die fristlose Kündigung wegen „Arbeitszeitbetrugs“ erhalten. Dagegen klagte sie. Denn es gebe für 50 Mitarbeiter nur 27 Parkplätze. Und eine Anweisung, dass nur die Uhr im Eingangsbereich des Gebäudes für die Arbeitszeit maßgeblich sei, habe es ihrer Ansicht nach nicht gegeben.[foto id=“383041″ size=“small“ position=“left“]
Die Richter hielten in der Revision eine vorausgehende Abmahnung des Arbeitgebers für nicht erforderlich, denn die Mitarbeiterin habe nicht fahrlässig oder versehentlich gehandelt, sondern heimlich und vorsätzlich die Arbeitszeiten falsch eingetragen. Dies rechtfertige die fristlose Kündigung.
geschrieben von auto.de/(rawi/mid) veröffentlicht am 05.10.2011 aktualisiert am 05.10.2011
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Gast auto.de
Oktober 14, 2011 um 1:30 pm Uhrunser allerliebster herr rösler landete gestern auf einem falschen flugplatz, wird ihm die suche nach dem richtigen flugplatz nun zum verhängnis?