Recht: Lange Standzeit ist kein Sachmangel

Auch wenn ein Gebrauchtwagen mehr als zwei Jahre vor seiner Erstzulassung hergestellt wurde, gilt das in Fachkreisen auch als „Standuhr“ bezeichnete Fahrzeug nicht generell als mangelhaft. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem Berufungsurteil entschieden.

Im[foto id=“422525″ size=“small“ position=“right“] verhandelten Fall hatte der Kläger einen Gebrauchtwagen mit 35.240 Kilometern Laufleistung beim beklagten Händler erworben. Erstmals zugelassen wurde das Fahrzeug am 23. Februar 2006. Auch wenn der Wagen keinerlei Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB aufwies, beantragte der Kläger kurze Zeit darauf die Rückabwicklung vom Kauf. Er hatte erfahren, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug bereits am 6. Dezember 2004 produziert wurde. Die 14,5 Monate Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung wertete der Käufer als Sachmangel. Da der Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufs verneinte, zog der Kläger vor Gericht.

Das Urteil

Das Kammergericht Berlin wies die Klage des Käufers ab. Bereits das Landgericht Berlin sah erstinstanzlich in der langen Standzeit keinen Sachmangel. Diesem Urteil folgte auch das KG Berlin. Ein etwaiger Wertverlust durch die lange Standzeit als Neuwagen[foto id=“422526″ size=“small“ position=“left“] sei nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall zweitrangig. Denn der Wert eines Gebrauchtwagens richte sich größtenteils nach dessen tatsächlicher Kilometerlaufleistung sowie dem technischen Zustand des Fahrzeugs. Eine Parallele zum als „fabrikneu“ verkauften Jahreswagen dürfe dabei nicht gezogen werden.

Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass es sich bei dem Fahrzeug – trotz langer Standzeit – um ein Modell der vom Käufer gewünschten Baureihe handelt. Diese wurde breits seit dem 1. Oktober 2004 produziert. Damit weise das Fahrzeug alle Merkmale auf, die bei einer Erstzulassung 2006 zu erwarten waren. Aus diesem Grund seien selbst 14,5 Monate Standzeit eines Gebrauchtwagens nicht ausreichend, um einen Sachmangel zu begründen. Das Gericht lies jedoch offen, welcher Zeitrahmen hierfür noch zulässig wäre. Neufahrzeuge dürfen hingegen generell nur bis zu zwölf Monaten nach ihrer Fertigung als „farbikneu“ verkauft werden. Danach sind es Jahreswagen.

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