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Das Landgericht Traunstein hat eine Klage gegen ein Autohaus abgewiesen, das Vorführwagen der Oberklasse in einer Printanzeige beworben hatte, die keine Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthielten. Alle angebotenen Fahrzeuge wiesen eine Laufleistung von mehr als 1.000 Kilometern auf. Auf diese Entscheidung vom 19. April 2013 (Az.: 7 0 3035/12) hat Branchenwalt Christopher Jacoby aus Frankfurt/Main hingeweisen.
Ein Wettbewerbsverein vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass bei Vorführwagen der Ober- bzw. Luxusklasse die vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az. I ZR 190/10) aufgestellte Laufleistungsgrenze von 1.000 Kilometern, ab der im Regelfall die Kennzeichnungspflicht nach der Pkw-EnVKV entfällt, nicht zur Anwendung kommen dürfe.[foto id=“465279″ size=“small“ position=“right“]
Das sah das Landgericht Traunstein anders. Eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen habe der BGH in seiner Entscheidung gerade nicht vorgenommen, „so dass das einzig entscheidungserhebliche Kriterium für eine Kennzeichnungspflicht die Laufleistung des Fahrzeuges ist“, hieß es. Jacoby: „Das Gericht hat somit bestätigt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht nur für Autos aus dem Volumensegment gilt, sondern auch für Fahrzeuge der Ober- wie auch Luxusklasse.“
Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 06.05.2013 aktualisiert am 06.05.2013
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