Recht: Leistungen der Kaskoversicherung – Wann ein Unfall keiner ist

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Eine Kaskoversicherung muss einen Schaden nicht bezahlen, wenn keine Einwirkung von außen vorliegt. Löst sich zum Beispiel ein Teil vom Fahrzeug ab und beschädigt es anschließend, liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Diese Auslegung des Unfallbegriffs hat der Bundesgerichtshof jetzt in einer Entscheidung verdeutlicht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich von einem Traktor ein sogenanntes Frontballastgewicht gelöst. Der Trecker überrollte es und wurde dabei erheblich beschädigt. Für die Begleichung des Schadens wollte der Halter seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Streitpunkt war, ob es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hatte.

Nein, stellten die BGH-Richter klar

Das versicherte Fahrzeug sei keiner „bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt“ gewesen, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt worden. Das schließe einen versicherten Unfall aus. (Az. IV ZR 62/12)

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