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Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, muss dem Händler den Wagen zur Prüfung überlassen. Denn dem Verkäufer muss eine sogenannte „Nacherfüllung“ gewährt werden, um den Mangel beheben zu können.
Verweigert der Käufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann der Händler die behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit seiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht.
Handelt es sich bei dem bemängelten Auto um ein Leasingfahrzeug, so dürfen laut den Rechtsexperten der ARAG aufgrund von Mängeln nicht die Leasingraten eigenmächtig gestoppt werden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der BGH-Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Fahrzeugs auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).
geschrieben von auto.de/(niza/mid) veröffentlicht am 19.11.2010 aktualisiert am 19.11.2010
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