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Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte auch bei einer fiktiven Reparatur-Abrechnung die hohen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Unfallopfer gegen eine Reparatur seines neuneinhalb Jahre alten Fahrzeugs entschieden. Stattdessen wollte er die von einem Gutachter bei einer Markenwerkstatt eingeholten Reparaturkosten ausgezahlt bekommen. Der Unfallgegner wollte aber in Anbetracht des Fahrzeugalters nur die geringeren Stundensätze einer freien Werkstatt zahlen. Die Richter gaben jedoch dem Unfallopfer Recht.
Grundsätzlich dürfe der Geschädigte die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde legen. Wolle der Schädiger mit Hinweis auf die sogenannte Schadenminderungspflicht auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche freie Werkstatt verweisen, müsse er beweisen, dass der Qualitätsstandard dort ebenso hoch ist wie in einem markengebundenen Betrieb.
Und auch dann kann dieses Angebot nach Ansicht des Gerichts für den Geschädigten unzumutbar sein. Könne dieser nämlich beispielsweise anhand von Reparaturrechnungen belegen, dass er immer eine Markenwerkstatt aufsuche, sei der Wechsel zu einem freien Betrieb nicht angemessen (BGH, VI ZR 53/09).
geschrieben von (hh/mid) veröffentlicht am 21.10.2009 aktualisiert am 21.10.2009
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