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Ein als Mietwagen genutztes Fahrzeug muss beim Weiterverkauf entsprechend gekennzeichnet sein. Steht im Kaufvertrag „Fahrzeug ist kein Mietwagen“, so darf der Käufer davon ausgehen, dass das Auto zu keiner Zeit als Mietwagen im Einsatz war. Das hat das Amtsgericht Bergheim entschieden.
Im konkreten Fall hatte sich laut einem Bericht der Zeitschrift „kfz-betrieb“ kurze Zeit nach dem Kauf herausgestellt, dass der Ersthalter das Fahrzeugs zwei Jahre lang als Mietwagen genutzt hatte. Der Händler wollte den Vermerk im Kaufvertrag als Hinweis darauf verstanden wissen, dass das Auto zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht als Mietwagen genutzt wurde.
Nach Auffassung der Richter darf der Käufer den Hinweis jedoch so verstehen, dass der Wagen zu keinem Zeitpunkt vermietet wurde. Ob der Händler von der Nutzung gewusst habe oder nicht, sei unerheblich. Der Kaufpreis musste daher um zehn Prozent gesenkt werden; aufgrund wechselnder Fahrer könne man von einer übermäßigen Abnutzung des Fahrzeugs ausgehen, befand das Gericht (Amtsgericht Bergheim, Az. 28 C 260/03).
mid
geschrieben von veröffentlicht am 08.06.2006 aktualisiert am 08.06.2006
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