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Nach einem Autounfall ersetzt die Versicherung des Schuldigen dem Unfallopfer bei klarer Rechtslage sein Auto. Und der Geschädigte kann natürlich einen Mietwagen beziehungsweise Nutzungsausfall für sein beschädigtes Auto verlangen, bis er ein gleichwertiges Fahrzeug gefunden hat. Wie viel Zeit er dafür hat, dazu hat sich jetzt das Landgericht Kiel geäußert.
Das elf Monate alte Auto des Klägers hatte bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Er bestellte sich ein neues Auto und bestand darauf, dass die Versicherung die Kosten des Mietwagens bis zu Auslieferung seines Neuwagens rund zwei Monate nach dem Unfall zahlen müsse.
Das Gericht sah das anders: Weil das Auto des Unfallopfers zum Zeitpunkt des Crashs bereits elf Monate alt war und eine Laufleistung von 11.000 Kilometern aufwies, war es nach Ansicht der Richter kein Neufahrzeug mehr. „Nutzungsausfall kann der Kläger jedoch nur für die Zeit verlangen, die zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlich ist“, heißt es in dem Urteil. Das ist in diesem Fall kein Neuwagen, sondern ein entsprechender Gebrauchtwagen. Die sich durch den Kauf eines Neuwagens ergebende längere Lieferzeit müsse die Versicherung nicht kompensieren.
Als erforderliche Zeit für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtfahrzeuges veranschlagte das Gericht einen Zeitraum von vierzehn Tagen zuzüglich zwei Wochenendtagen. Dabei beginnt die Frist erst zu laufen, wenn das schriftliche Gutachten beim Opfer eingegangen ist, plus einer Überlegungsfrist von drei Tagen. In diesem Fall musste die Versicherung Nutzungsausfall für 27 Tage zahlen. (AZ: 13 O 60/12)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 09.10.2013 aktualisiert am 09.10.2013
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