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Wer den gesetzlichen Mindestabstand zwischen Fahrzeugen nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen.
Ein Lkw-Fahrer hatte den vorgeschriebenen Abstand zum Vordermann von 50 Metern um nur knapp sechs Meter unterschritten. Weil er bereits mehrere einschlägige Eintragungen auf seinem Flensburger Punktekonto hatte, wurde ihm zunächst eine erhöhte Geldbuße von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
Das Amtsgericht Bayreuth sah hingegen nur eine leichte Fahrlässigkeit und korrigierte die Entscheidung. Das Einhalten des Mindestabstands sei kein statischer Vorgang, sondern müsse vom Fahrer geschätzt werden. Bei einer Abweichung von knapp sechs Metern liege nur eine geringe Fehleinschätzung vor. Das Bußgeld wurde laut Deutschem Anwaltverein auf 35 Euro reduziert und das Fahrverbot aufgehoben (Az.: 2 OWi 139 Js 11473/05).
mid/mh
geschrieben von veröffentlicht am 21.03.2007 aktualisiert am 21.03.2007
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