Recht: Missachtung der Anschnallpflicht sorgt nicht immer für Teilschuld

Den Versicherungsschutz verlieren Verkehrsteilnehmer trotz Missachtung der Anschnallpflicht nicht in jedem Fall. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor. Im vorliegenden Fall waren eine nicht angeschnallte Autofahrerin und ihre beiden Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug schwer verletzt worden; der Ehemann der Autofahrerin verstarb kurz aufgrund der Unfallfolgen.

Der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeug hat unstrittig den Unfall verursacht, da er mit 90 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft fuhr. Deshalb klagte die nicht angeschnallte Fahrerin auf Schmerzensgeld. Wesentlicher Streitpunkt zwischen Klägerin und der beklagten Versicherung des Unfallgegners war laut des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ihre Mithaftung. Die Versicherung hatte wegen des Verstoßes gegen die Anschnallpflicht eine Mithaftung der Fahrerin von einem Drittel gefordert. Die Klägerin argumentierte, sie habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt, da sie aufgrund ihres Übergewichts Schwierigkeiten beim Anschnallen habe.

Doch wiesen die Richter eine Mithaftung der Klägerin zurück: Laut Sachverständigen hätten der Klägerin bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen mit möglicherweise tödlichen Bauchverletzungen gedroht. Rein rechtlich gesehen habe die Klägerin zwar gegen die Anschnallpflicht verstoßen, gegenüber der außerordentlich schwerwiegenden Unfallschuld des Unfallgegners trete die grundsätzliche Mithaftung jedoch zurück. Die beklagte Versicherung habe daher die Schäden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 42/08).

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