Recht: Missbräuchliche Nutzung des roten Kennzeichens

Schnell mal das rote Kennzeichen dran und ab geht’s in Wochenende … Doch Vorsicht: Der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeugewerbe weist auf eine Rechtssprechung des Oberlandesgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshofs hin (Az. 9 U 133/09). Fahrten mit Fahrzeugen eines Autohauses, bei denen das rote Kennzeichen verwendet wird, sind nur dann versichert, wenn es sich um eine Probe-, Überführungs- oder Prüfungsfahrt handelt. Es liegt kein Versicherungsschutz vor, wenn das Fahrzeug zum reinen (Privat)Vergnügen gefahren wird.

Dem Neffen eines Autohausbesitzers wurde ein Autohausfahrzeug über das Wochenende zur Probefahrt überlassen. Unglücklicherweise wurde das Auto während eines Diskobesuchs gestohlen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Testauto zur Fahrt in die Diskothek genutzt wurde.

Das Autohaus klagte gegen die Versicherung, weil diese nicht für den Schaden aufkommen wollte. Auch aus Sicht des Richters steht dem Autohaus kein Entschädigungsanspruch wegen des Diebstahls zu: Es liegt kein Versicherungsschutz vor, wenn die Probefahrt mit dem Autohausfahrzeug zum Vergnügen genutzt wurde.

Der ZDK weist nochmal darauf hin, dass Kfz-Betrieben generell der Verlust des Versicherungsschutzes droht, wenn es sich bei Fahrten mit roten Kennzeichen nicht ausschließlich um Probe-, Test- oder Überprüfungsfahrten handelt. Hierauf muss auch geachtet werden, wenn der Autohausinhaber ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen an Angestellte, Familienmitglieder oder Verwandte herausgibt.

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