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Im gerichtlichen Streitfall zwischen Fahrzeugbesitzer und Werkstatt ist die Aussage eines Mitarbeiters glaubwürdig und darf nicht automatisch als befangen gelten. So entschied unlängst das Oberlandesgericht (OLG) München und revidierte damit einen erstinstanzlichen Entscheid des zuständigen Landgerichts
Im verhandelten Fall hatte der Kläger laut »Auto Service Praxis Online« sein Fahrzeug zur Reparatur der Kühlmittelpumpe in die beklagte Werkstatt gegeben. Einige Zeit nach der Reparatur riss beim Fahrzeug eine Dehnschraube. Da die Werkstatt sich nicht für den Schaden verantwortlich fühlte und dementsprechend die Folgekosten nicht übernehmen wollte, landete der Fall vor Gericht.
In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) München der Klage des Kfz-Besitzer statt gegeben. Dabei hatte sich das Gericht auf einen Kfz-Sachverständigen berufen, nach dessen Aussage der Schaden nur durch eine unsachgemäße Reparatur verursacht worden sein konnte. Er räumte allerdings auch ein, dass die Dehnschraube zum Austausch der Kühlmittelpumpe nicht relevant sei und daher nicht einmal berührt werden müsste. Die Aussage des für die Reparatur zuständigen Werkstattmitarbeiters, er habe keine Anhaltspunkte für einen Mangel an der Dehnschraube festgestellt, wies das LG zurück, da der Mechaniker ein bestimmtes Interesse am Verfahrensausgang habe.
Dieses Urteil revidierte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz. Es bestünde kein Anlass, die Glaubwürdigkeit des Mitarbeiters anzuzweifeln. Es gäbe daher keinerlei Beweise, dass der Beklagte die Dehnschraube manipuliert habe. Da das OLG München den Kläger in der Beweispflicht sah, dieser jedoch keinen eindeutigen Nachweis für die Schuld des Beklagten liefern konnte, wies das Gericht die Klage auf Schadenersatz ab.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 25.06.2013 aktualisiert am 25.06.2013
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