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Mobile Navigationsgeräte sind nicht gegen Diebstahl versichert. Darauf weist das Landgericht Hannover in einer jetzt vom ADAC veröffentlichten Entscheidung hin. Im entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer sein Gerät über Nacht in der Halterung gelassen – ein gefundenes Fressen für einen Dieb.
Er verlangte von seiner Kaskoversicherung Ersatz.
Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Eine Versicherung ist von der Haftung befreit, wenn der Versicherte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es ist geradezu eine Einladung für einen Dieb, ein deutlich sichtbares Gerät im Auto am Schwanenhals zu präsentieren. Dabei ist unerheblich, ob das Auto im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist oder wie in diesem Fall auf einem Parkplatz. Es kann den Autofahrer auch nicht entlasten, dass er „meistens“ das Gerät aus dem Auto entfernt hatte.Der Bestohlene kann sich gegenüber seiner Kaskoversicherung auch nicht auf eine Klausel der Versicherungsbedingungen stützen, nach der „Navigations – und ähnliche Verkehrsleitsysteme“ versichert sind. Denn in seinem Fall handele es sich nicht um ein fest eingebautes Gerät, sondern um ein mobiles.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um ein reines Navigationsgerät handelt oder dieses in einem Mini-Computer oder einem Handy integriert ist. Versichert sind diese Alternativen ebenfalls nicht (LG Hannover, Az.: 8 S 17/06, DAR 2008,215).
geschrieben von (win/glp) veröffentlicht am 20.05.2008 aktualisiert am 20.05.2008
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