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Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind grundsätzlich zu beachten. Das gilt laut ARAG auch dann, wenn ihre Vorderseite nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind. Denn nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer die Schilder subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht. Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten.
Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es auch mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen. Allerdings ist dies für die meisten Gerichte kein Grund, Milde vor Recht walten zu lassen.
So auch nicht in einem aktuellen Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG). In diesem konkreten Fall war bei entsprechender Aufmerksamkeit problemlos erkennbar, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen sich überschnitt (VG Berlin, Az.: VG 11 A 720.07 und OVG Hamburg, Az.: 3 Bf 408/08).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 16.10.2009 aktualisiert am 16.10.2009
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