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Vier Tage nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotschildes darf ein parkendes Auto abgeschleppt werden. Ein Halter eines parkenden Fahrzeugs kann nicht von unveränderbaren Verkehrsverhältnissen ausgehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden hat, kann ein Halter eines parkenden Fahrzeugs nicht von unveränderbaren Verkehrsverhältnissen ausgehen. Die Vorlauffrist von vier Tagen könne sogar noch unterschritten werden, wenn die Änderung der Verhältnisse vorhersehbar sei, so der VGH.
Bei dem verhandelten Fall hatte ein Fahrzeughalter sein Auto an einem Donnerstag auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Am darauf folgenden Tag wurde aufgrund von Baumpflegearbeiten am Montag ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt. Als das Fahrzeug am Dienstag noch immer dort geparkt war, wurde es abgeschleppt. Laut „Süddeutscher Verkehrskurier“ musste der Fahrer die Kosten für den Abschleppdienst übernehmen (Az: 1 S822/05).
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 25.06.2007 aktualisiert am 25.06.2007
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