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Auch ein Außendienstler darf das Umsetzen von einem Einsatzpunkt zum anderen nicht ohne ausreichenden Bezug zu seiner Tätigkeit für eigene Erledigungen nutzen – selbst nicht in der regulären Arbeitspause. Kommt er dabei nämlich zu Schaden, kann er für diese „private“ Wegstrecke mit einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht mehr rechnen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 2 U 14/10 R).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Mann sich von seinem Kollegen mit dessen Pkw zur Werkstatt fahren lassen, der ihn dann zu Hause wieder auf- und zum nächsten Einsatzort mitnehmen sollte. Damit legte der Motorradfahrer die Unglücksstrecke zu seiner Wohnung nicht als Betriebsweg zurück.[foto id=“359494″ size=“small“ position=“right“] Der Verunglückte befand sich bei der Motorradfahrt nach Hause weder auf dem feierabendlichen Heimweg, noch gab es irgendeinen dienstlichen Grund, den Pkw des Kollegen an der Werkstatt auch nur vorübergehend zu verlassen, selbst wenn diese und die Wohnung an der Strecke zur nächsten Einsatzstelle gelegen haben mögen.
Mit der Motorradfahrt erfüllte der Mann zum Unfallzeitpunkt also keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht. Auch kommt dafür keine „gemischte Tätigkeit“ in Frage, da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen vorsieht, von denen wenigsten eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht. Das sei aber weder mit der Pausen-Fahrt auf dem Motorrad noch mit der damit einzig bezweckten Überführung des privaten Fahrzeugs nach Hause gegeben.
geschrieben von auto.de/(ampnet/nic) veröffentlicht am 19.05.2011 aktualisiert am 19.05.2011
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