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Das Landgericht Köln hat einen Fahrzeughändler zur Rückzahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen abzüglich der Gebrauchsvorteile verpflichtet, nachdem das Auto einen Motorschaden erlitten hatte. Damit gaben die Richter einer Klage des Käufers statt, der auf Rückabwicklung geklagt hatte. Er begründete seinen Anspruch gegen den Händler mit der Sachmangelhaftung. Demnach sei der Gebrauchtwagen schon im Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet gewesen (AZ: 26 O 214/10).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger vom beklagten Händler [foto id=“386143″ size=“small“ position=“right“]ein gebrauchtes Fahrzeug erworben, welches rund acht Monate später einen Motorschaden erlitt. Der Kläger forderte – anwaltlich vertreten – den Beklagten zunächst zur Einstandspflicht im Rahmen der Gewährleistung auf und setzte schließlich eine Nachfrist. Nachdem diese erfolglos verstrichen war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, der zum Motorschaden führende Mangel sei bereits bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging das Gericht davon aus, dass das verkaufte gebrauchte Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe mit einem erheblichen Mangel behaftet nach Paragraph 434 BGB war. Normaler Verschleiß bzw. mangelnde Wartung wurden als Gründe des Motorschadens ausgeschlossen, da der Ausfall vor der vom Hersteller vorgesehenen Lebensdauer von 200.000 km bzw. 10 Jahren erfolgte. Der Klage wurde daher überwiegend stattgegeben.
geschrieben von auto.de/autorechtaktuell.de veröffentlicht am 25.10.2011 aktualisiert am 25.10.2011
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Gast auto.de
Oktober 30, 2011 um 4:16 am UhrBla bla bla ,, Feinheiten redet hier keiner ,,,,,
Armes Deutschland ,,
Also , die die wenig Geld haben ,, von mir , bekommt ihr leider keiner Auto !
Dankt den Staat .
Gesetze für´n ,,,,,,,,,,,