Recht: MPU nach 71 Parkverstößen

In einem Zeitraum von mehr als drei Jahren wurden mit dem auf den Betroffenen zugelassenen Fahrzeug insgesamt 71 Verkehrsverstöße begangen.

Die Behörde erließ darauf hin die Aufforderung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV, in welcher untersucht werden sollte, ob weitere Verkehrsverstöße zu erwarten seien.

Die Entscheidung

In der Tat räumt § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV den Behörden ein, eine MPU anzuordnen, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen wurden, wobei schon ein erheblicher Verstoß ausreichend sein kann. Hier hat die Behörde allerdings zuvor eine eingehende Einzelfallprüfung vor der Anordnung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall sah die Behörde dann auch von der Anordnung zur MPU ab, weil dargelegt werden konnte, dass der Betroffenen nicht für alle Verstöße verantwortlich war.

(Stadt Fürth, Az.: SVA/FSt/AufGA)

H. Momberger

Fragen zur MPU?

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden.
Klicken Sie hier!

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Die Transformation: Mit Kia in Walla Walla

Tesla liefert mehr Reichweite

Tesla liefert mehr Reichweite

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

Elektrischer Familienfreund zum Sparkurs

zoom_photo