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In einem Zeitraum von mehr als drei Jahren wurden mit dem auf den Betroffenen zugelassenen Fahrzeug insgesamt 71 Verkehrsverstöße begangen.
Die Behörde erließ darauf hin die Aufforderung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV, in welcher untersucht werden sollte, ob weitere Verkehrsverstöße zu erwarten seien.
In der Tat räumt § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV den Behörden ein, eine MPU anzuordnen, wenn erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen wurden, wobei schon ein erheblicher Verstoß ausreichend sein kann. Hier hat die Behörde allerdings zuvor eine eingehende Einzelfallprüfung vor der Anordnung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall sah die Behörde dann auch von der Anordnung zur MPU ab, weil dargelegt werden konnte, dass der Betroffenen nicht für alle Verstöße verantwortlich war.
(Stadt Fürth, Az.: SVA/FSt/AufGA)
H. Momberger
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geschrieben von veröffentlicht am 23.04.2007 aktualisiert am 23.04.2007
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