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Ein Händler kann nicht generell für mangelhaft produzierte Ersatzteile und durch deren Gebrauch entstehende Schäden haftbar gemacht werden. Das machte das Landgericht Hagen in einem Urteil deutlich.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger für seinen Audi A6 einen[foto id=“451397″ size=“small“ position=“right“] Zahnriemensatz inklusive Zubehör und mehrerer Bolzen beim beklagten Online-Händler bestellt. Der Händler hatte die Ware in ungeöffneter Originalverpackung an den Kläger weitergeleitet. Nach Einbau des Zahnriemensatzes kam es jedoch zu einem schweren Motorschaden. Darauf verlangte der Kläger vor dem Landgericht Hagen Ersatz für den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 5000,00 Euro.
Das Gericht erkannte zwar an, dass die Lieferung eines mangelhaften Bolzens eine objektive Pflichtverletzung des Kaufvertrages darstelle. Die für einen Schadensersatzanspruch weiter erforderliche Voraussetzung eines Verschuldens des Händlers [foto id=“451400″ size=“small“ position=“left“]konnte es allerdings nicht feststellen. Da der Fehler nur im Produktionsprozess aufgetreten sein könne, an dem der Händler jedoch nicht beteiligt gewesen sei, treffe ihn auch keine Verantwortung für Produktfehler, so das Gericht.
Dem Händler sei auch nicht der Vorwurf mangelnder Überprüfung der Ware vor deren Weiterverkauf zu machen. Selbst wenn er die Originalverpackung geöffnet hätte, um die Bolzen zu untersuchen, wäre ihm die Fehlerhaftigkeit mit bloßem Auge nicht aufgefallen. Denn selbst der im Verfahren zugezogene Sachverständige hatte bei Sichtung der Schraube den Fehler nicht erkannt, dieser war erst in einem Labor zur Materialprüfung aufgefallen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ware ersichtlich gewesen wären. Dies bedeutet, anders als beim Rücktritt und der Kaufpreisminderung, haftet der Händler regelmäßig nicht auf Schadensersatz für Herstellungsfehler. (Az.: 2 O 61/12)
geschrieben von Victoria Lewandowski veröffentlicht am 29.01.2013 aktualisiert am 29.01.2013
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