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Viele Sachen nutzen sich im Laufe der Zeit ab. Wird nach einem Unfall Ersatz erworben, ist dieser dann naturgemäß mehr wert.
Da ein Geschädigter seinen Schaden ersetzt erhalten, nicht aber an einem Unfall verdienen soll, wird der Wertgewinn der neuen Sache durch einen Abzug „neu für alt“ berücksichtigt. Bei einer Brille gilt dies nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster nicht.
Im entschiedenen Fall hatte der Versicherer des Schädigers vom Neupreis einer vergleichbaren Brille in Höhe von 722,45 Euro den überwiegenden Teil mit 422,45 Euro abgezogen und nur 300 Euro bezahlt. Die Richter sahen dies anders. Zwar nutzen sich auch regelmäßig getragene Brillen im Laufe der Zeit ab, wer nach einem Unfall eine neue Brille erhält, steht sich also durchaus besser. Trotzdem stellt sich die Frage, ob ein Abzug „neu für alt“ zumutbar ist.
Ein Brillenträger ist aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend auf unmittelbaren Ersatz seiner beschädigten Sehhilfe angewiesen. Er hat keinerlei Entscheidungsfreiheit, ob und wann er sich eine neue Brille anschafft. Genau diese Situation lässt die Berücksichtigung eines Abzugs entfallen. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn die neue Brille von ihrer Sehschärfe deutlich von der beschädigten abweicht. Dann hätte ohnehin die Notwendigkeit eines Austausches bestanden, was den Schadenersatzanspruch aus diesen Gründen vermindert (LG Münster, 01 S 8/09//DAR 2009, 533//).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 20.08.2010 aktualisiert am 20.08.2010
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