Recht: Neue Reifen auch ohne Auto

Stellt der Käufer gebrauchter Reifen nach dem Kauf einen Mangel fest, muss er dem Händler auch dann eine Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen, wenn das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft wurde. So lautet ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München, auf das auto.de vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hingewiesen wurde.

Im verhandelten Fall hatte der Geschäftsführer einer Firma im April 2010 zwei gebrauchte Sommerreifen für einen Porsche 911 zu einem Preis von 960 Euro erworben. Nach Abholung, stellte dieser fest,[foto id=“441711″ size=“small“ position=“right“] dass in einem der Reifen eine Schraube steckte. Daraufhin sandte er die Reifen an den Händler zurück und bat um Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Verkäufer bot ihm den Austausch des beschädigten Reifens an. Dies lehnte der Käufer mit der Begründung ab, er habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Außerdem sei es unzulässig, zwei gebrauchte Reifen zu benutzen, die unterschiedlicher Herkunft seien. Der Verkäufer war bereit, zwei zusammengehörende gebrauchte Reifen zu liefern. Der Käufer erhob dennoch Klage vor dem AG München auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Urteil

Das AG München hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestünde nicht, da der Kunde seinen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht wirksam erklärt habe. Voraussetzung für einen Rücktritt sei, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setze, was der Käufer jedoch versäumte. Er habe von Anfang an den Kaufpreis[foto id=“441712″ size=“small“ position=“left“] zurückerstattet haben wollen. Obwohl der Verkäufer die Lieferung der mangelfreien Ersatzreifen angeboten habe, sei der Kunde darauf nicht eingegangen.

Die Nachbesserung sei auch zumutbar gewesen. Das Argument des Käufers, er habe das Auto bereits verkauft, sei hier nicht gültig, da dies im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen den Parteien keine Rolle gespielt hatte. Der Verkäufer habe davon keine Kenntnis gehabt. Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Nachfristsetzung ergebe sich somit, dass der Käufer sich grundsätzlich die Zeit dafür nehmen müsse. (AZ 222 C 7196/11)

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