Recht: Neuwagen-Garantie nur bei regelmäßigem Service – Unwissenheit schützt nicht vor Entfall

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Eine uneingeschränkte Garantie für einen Neuwagen gibt der Hersteller üblicherweise nur, wenn der Käufer die vorgegebenen Wartungsintervalle einhält Bilder

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Eine uneingeschränkte Garantie für einen Neuwagen gibt der Hersteller üblicherweise nur, wenn der Käufer die vorgegebenen Wartungsintervalle einhält. Darauf darf sich ein Händler auch berufen, wenn es sich um ein re-importiertes Fahrzeug handelt, dem kein deutschsprachiges Serviceheft beiliegt. Der Kunde kann jedenfalls nicht argumentieren, er habe nichts von den Serviceintervallen gewusst, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger kaufte sein Auto als Re-Import aus Finnland, dem Wagen lag ein Serviceheft auf Finnisch bei. Da das Heft eine zum Fahrzeug gehörende Urkunde sei, dürfte eine deutsche Version des Heftes nicht geliefert werden, argumentierte der Händler vor Gericht. Der Autokäufer machte nun aber geltend, er habe nicht wissen können, wann das Auto gewartet werden müsste, beziehungsweise hätte man ihm gesagt, das sei bei 30.000 Kilometern der Fall – was er aber nicht beweisen konnte.

Tatsächlich hätte das Fahrzeug aber schon bei 15.000 Kilometern oder spätestens nach einem Jahr gewartet werden müssen. Der Käufer brachte es bei rund 27.000 Kilometern in die Werkstatt. Ein halbes Jahr später kam es zu einem Motorschaden, für den der Hersteller das Eintreten eines Garantiefalls verweigerte.

Das Urteil

Das OLG Düsseldorf nimmt den Autokäufer hier in die Pflicht: Die Möglichkeit von den Inspektionsintervallen zur Erhaltung der Herstellergarantie Kenntnis zu erlangen, sei dem Kläger nicht dadurch genommen worden, dass es kein deutschsprachiges Serviceheft gab. Der Kläger hätte nicht über die Garantie erhaltenden Wartungsintervalle spekulieren dürfen. Insbesondere, weil ein derart geräumiges Wartungsinterfall eher die Ausnahme darstelle, so das Gericht. Das Urteil weist außerdem darauf hin, dass sich der Käufer die Informationen auf zumutbare Weise hätte beschaffen können – von der Werkstatt, dem Hersteller oder aus dem Internet. (AZ: I-3 U 8/13)

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