Recht: Neuwagen muss erst ab zehn Prozent Mehrverbrauch zurückgenommen werden

Liegen Verbrauch und CO2-Ausstoß eines Neuwagens weniger als zehn Prozent über den Herstellerangaben, berechtigt dies nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Erst bei mehr als zehn Prozent liegt eine „erhebliche Pflichtverletzung“ vor und der Kunde kann vom Kauf zurück treten. Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil.

Im vorliegenden Fall war im Datenblatt des erworbenen Fahrzeugs ein kombinierter Kraftstoffverbrauch von 7,1 Litern auf 100 km und eine C02-Emission von 169 g/km angegeben. Zudem hieß es im dort wörtlich: „Die angegebenen Werte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren (RL 80/1268/EWG) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“  In einem vom Kläger erstellten Gutachten wurde jedoch ein realer Verbrauch von 7,7 Liter pro 100 km und ein CO2-Ausstoß von 178 g/km ermittelt. In diesem Mehrverbrauch und dem erhöhten CO2-Ausstoß sah der klagende Käufer einen gravierenden Mangel und erklärte mit einem anwaltlichen Schreiben den Rücktritt vom Kauf.

Bis zehn Prozent Mehrverbrauch[foto id=“406777″ size=“small“ position=“right“]

Dem widersprach das OLG Hamm nun bereits in zweiter Instanz. Eine Abweichung von 8,5 Prozent beim Kraftstoffverbrauch und eine um 9 g/km erhöhte C02-Emission stellen nach Ansicht des Gerichts zwar einen Fahrzeugmangel dar, berechtigen den Käufer jedoch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. „Nach der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nämlich ist eine ‚erhebliche Pflichtverletzung‘ des Verkäufers erst dann gegeben, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht“, so das OLG Hamm in seinem Urteil.

Laborwerte

Das OLG Hamm wies in diesem Zuge darauf hin, dass Werte nach Messverfahren (RL 80/1268/EWG) unter Laborbedingungen entstehen und somit nicht von jedem Fahrer in der Praxis erreichbar sein müssen. Da im verhandelten Fall im Kaufvertrag zudem explizit auf diesen Umstand hingewiesen wurde, könne der Käufer sich nicht auf die exakten Herstellerangaben als Bestandteil des Neuwagen-Angebots berufen. Derartige Formulierungen sind nach der neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) zulässig und sollen der Vorbeugung von Missverständnissen dienen.

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