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Wer einen unverschuldeten Verkehrsunfall erleidet, verzichtet häufig auf einen Mietwagen und nimmt stattdessen für die Dauer der Reparatur die so genannte Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch.
Bei Young- und Oldtimern ist diese niedriger als bei neueren Pkw. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) nun entschieden.
Im verhandelten Fall ging es um einen elf Jahre alten BMW M3. Für die Bemessung der Nutzungsentschädigung existieren Tabellen, bei denen die Entschädigungsbeträge für den täglichen Ausfall bezüglich der einzelnen Autotypen eingetragen sind. Normalerweise können die Beträge in voller Höhe geltend gemacht werden. Nach Ansicht des Brandenburgischen OLG muss aber dem Alter eines Autos Rechnung getragen werden. Ist das Auto über zehn Jahre alt, ist eine Herabstufung um zwei Tabellenwerte vorzunehmen (Brandenburgisches OLG, Az.: 12 U 160/06, SVR 2007, VII).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 26.06.2007 aktualisiert am 26.06.2007
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