Recht: Obacht bei der der Betriebshaftpflicht – Schaden ist nicht gleich Schaden

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Eine Betriebshaftpflichtversicherung für eine Kfz-Werkstatt zahlt nicht für jeden Schaden, den ein Kundenfahrzeug während der Reparatur erleidet. Diese schmerzliche Erfahrung musste ein Unternehmer vor dem Oberlandesgericht Koblenz machen. Die Richter werteten das Schadensereignis als Unfall und sprachen die Versicherung von einer Leistungspflicht frei (OLG-Az.: 10 U 699/11), da die Haftpflicht- nicht die Kaskoversicherung ersetze.

Im Streitfall stellte ein Mitarbeiter des Klägers ein Kundenfahrzeug auf die Hebebühne und versuchte mittels eines am Werkstattboden angesetzten hydraulischen Wagenhebers, einen Querlenker des Fahrzeugs vorne rechts aus der Führung herauszudrücken. Dabei hob er das Fahrzeug aus der Arretierung der Hebebühne heraus, wodurch das Auto mit dem Heck gegen die Werkstattdecke schlug und erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten betrugen knapp 6.400 Euro.

Als der Werkstattbetreiber die Summe ersetzt bekommen wollte, verwies der Haftpflichtversicherer auf die Versicherungsbedingungen, die zwar Schäden in Folge von „Instandsetzungs-, Prüfungs- oder sonstigen Arbeiten“ einschließe, unfallbedingte Schäden jedoch explizit ausschließe.[foto id=“491391″ size=“small“ position=“right“]

Dieser Ansicht folgte das OLG. Denn bei dem Schadenshergang habe es sich „um ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ gehandelt und nicht um die „Auswirkung des normalen Betriebsrisikos des Fahrzeugs“.

Da die Ausschlussklausel in Fettdruck in den Versicherungsbedingungen stehe, sei der Werkstattinhaber auch nicht unangemessen benachteiligt worden. Die Schadensursache „Unfall“ sei dort ausdrücklich genannt und definiert worden, u.a. durch beispielhaft genannte Schadensfälle. Dabei habe es sich aber nicht – wie vom Kläger angenommen – um eine abschließende Aufzählung der vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadensursachen gehandelt. Für einen „durchschnittlichen Versicherungsnehmer“ sei von Anfang an ersichtlich gewesen, dass ein nur eingeschränkter Versicherungsschutz gewährt werde, heißt es in der Urteilsbegründung.

Quelle: asp – autoservicepraxis.de

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