Recht: Obacht bei Kfz-Verkauf mit Musterverträgen

Für den Verkauf des eigenen Automobils gibt es Musterverträge im Internet. Doch selbst die Vertragsentwürfe von seriösen Anbietern können juristische Mängel aufweisen und dem geltendem Recht widersprechen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss kann beispielsweise unwirksam sein, wie jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden hat.

Ein privater Autoverkäufer hatte einen entsprechenden Kaufvertrag aus dem Internet verwendet und darin die Gewährleistung für das von ihm verkaufte Auto ausgeschlossen hatte. Der Käufer des Autos stellte später jedoch fest, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden hatte, infolge dessen nun Restschäden aufgetaucht waren. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts und zog vor Gericht. Der Verkäufer berief sich dagegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss und verlor.[foto id=“370180″ size=“small“ position=“left“]

Begründung:

Bei den Klauseln des aus dem Internet verwendeten Vertrags würde es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln, weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Es gelten aber bei einem Autokauf die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen enthalten. Da im konkreten Fall keine Einschränkung formuliert war, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam. Das Urteil ist rechtskräftig (OLG Oldenburg, Az. 6 U 14/11 vom 22.07.2011).

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