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Von Victoria Lewandowski Lässt ein Autobesitzer eigenmächtig vermeintliche Mängel während der Gebrauchtwagengarantie von einer Drittwerkstatt reparieren, so kann der eigentliche Vertragspartner nicht zur Zahlung aufgefordert werden. Auf das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wies der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hin (8 C 162/11).
Im Mai 2010 kaufte der Kläger vom beklagten Autohandel einen Opel Corsa, Erstzulassung November 2007, mit einer ungefähren Laufleistung von 41.700 Kilometern für 7.900 Euro. Im August blieb das Fahrzeug liegen. Der Autobesitzer beauftragte eine Werkstatt in unmitelbarer Nähe zum Ort des Liegenbleibens mit der Instandsetzung. Diese Werkstatt stellte ihm einen Betrag von 770,82 Euro in Rechnung, welchen er auch zahlte. Der Anwalt des Klägers machte im Januar 2011 gegenüber dem beklagten Autohandel einen Minderungsanspruch in Höhe dieses Betrages geltend.
Zwei weitere Reparaturen folgten im Januar und Februar 2011: Zum einen die Erneuerung einer Ölwannendichtung und zum anderen der Austausch eines Zylinderkopfes. Im März 2011 forderte der Anwalt des Klägers den Beklagten auf, die zweimalig enstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung als Schadensausgleich zu zahlen.
Der Kläger behauptete, dass der Beklagte telefonisch und in der Werkstatt für ihn nicht erreichbar gewesen sei. Außerdem vertritt er die Auffassung, im Hinblick auf Alter und Laufleistung des Fahrzeuges und den [foto id=“386122″ size=“small“ position=“right“]aufgetretenen Mängeln eine Nachbesserungsmöglichkeit durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen sei. Zudem habe der Autohändler ihn über die Mangelfreiheit des Opels getäuscht.
Das Amtsgericht Pankow wies die Klage ab, da sie unbegründet war. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.254,55 Euro zu. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer betont, dass der Autobesitzer vermeintliche Mängel hat reparieren lassen, ohne dem Händler die Möglichkeit zur Nacherfüllung zu geben. „Dies stellt eine eigenmächtige Selbstvornahme vor und für solche Kosten muss der Händler grundsätzlich nicht aufkommen”, so Schleyer.
Als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gemäß den genannten Vorschriften gilt entweder das Setzen einer angemessenen Frist zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung (Paragraph 281 ff., 439 BGB) oder das ausnahmsweise Entfallen einer zuvorigen Nacherfüllung (Paragraph 281 ff., 323, 440 BGB). Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger hat dem Beklagten vor Durchführung der Reparaturarbeiten keine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne des Paragraphen 439 BGB eingeräumt: Die Nacherfüllung ist vom Käufer durch ein Verlangen in Form einer einseitigen Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.
Das vom Kläger behauptete arglistige Verhalten der Täuschung des Beklagten bei Vertragsschluss überzeugte das Gericht nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Haarriss am Zylinderkopf im Wege einer normalen Untersuchung die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinflusst. Bezüglich der Undichtigkeit der Ölwanne: Bei der Dichtung handelt es sich um ein Verschleißteil und außerdem kann die Undichtigkeit auch durch den Gebrauch des Fahrzeuges enstanden sein.
Somit liegen die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Schadensersatz oder Minderung nicht vor.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 25.10.2011 aktualisiert am 25.10.2011
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Das ist doch mal Musik in meinen Ohren Guter Richter gute entscheidung .
Dem kann ich auch nur zustimmen!
Wozu ist denn sonst die Gebrauchtwagengarantie beim Vertragshändler da? Wo kämen wir denn hin, dass sich der Kunde jede x-beliebige Werkstatt aussuchen kann. Sehr guter Entscheid des Amtsgerichts.
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Gast auto.de
Juni 17, 2013 um 3:55 pm UhrHier hat das Amtsgericht Weimar anscheinend so Ihre eigenen Gesetze, ich wurde in Abwesenheit auf Grund einer Krebserkrankung mit OP wegen Nichteinhaltung des Termins und Antrag auf Terminverschiebung per Email ( nicht anerkannt,da ich es aus der Intensivstation in Schriftform hätte machen müssen ) auf Schadensersatz verurteilt, obwohl ich direkt auf das bestehende Urteil ( des Amtsgerichts Pankow/Weißensee wies der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht Umut Schleyer hin (8 C 162/11) hingewiesen habe und der Kläger nicht mal der eingetragene Halter war. Aber in der deutschen Justiz geht es mittlerweile zu wie in Palermo, da setzen sich Richter von Amtsgerichten über Urteile von Landesgerichten weg. Aber da habe ich schon viel schlimmere Sachen hier erlebt.