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Der Verursacher eines Verkehrsunfalls haftet in der Regel für die Gesundheitsschäden anderer Verkehrsteilnehmer. Das gilt aber nicht in jedem Fall, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart nun klar stellt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums den parkenden Wagen einer Frau gerammt und daraufhin Unfallflucht begangen. Die Besitzerin befand sich zu dem Zeitpunkt in einem Geschäft, wo sie von einer Passantin über den Vorfall in Kenntnis gesetzt wurde. Daraufhin drehte sie sich erschrocken in Richtung ihres Wagens um und erlitt dabei einen doppelten Bandscheibenvorfall. Von dem später gestellten Unfallflüchtigen verlangte sie daher Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Richter lehnten das ab. Der Gesundheitsschaden sei keine Folge des Unfalls oder der Unfallflucht. Der Bandscheibenvorfall hätte stattdessen nach Ansicht des Gerichts bei jedem beliebigen Ereignis eintreten können. Es handelt sich demnach um allgemeines Lebensrisiko. Anders hätte das Urteil nur ausfallen können, wenn die Frau die Verletzungen bei der direkten Verfolgung des Unfallfahrers erlitten hätte. (Az.: 13 U 78/12)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 14.02.2014 aktualisiert am 14.02.2014
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