Recht: Optischer Mangel berechtigt zum Rücktritt vom Kauf

Weist ein Wohnwagen beim Neukauf gravierende, optische Mängel auf, kann der Käufer auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung vom Kauf zurücktreten. Dies entschied nun das Landgericht (LG) Dortmund in einem Urteil vom 17.06.2011 (AZ: 2 O 151/10).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger nach dem Kauf eines 11.500 Euro teuren Wohnwagens festgestellt, dass neben anderen Mängeln kantige Abknickungen zu sehen waren, die aus der Abformung innerer Eckleisten resultierten. Er forderte darauf die beklagte Verkäuferin auf, die Mängel zu beseitigen. Als diese der Forderung jedoch nicht nachkam, verlangte der Kläger Rückabwicklung des Kaufvertrags.[foto id=“382627″ size=“small“ position=“right“]

Zu Recht, urteilte das LG Dortmund. Denn obwohl es sich lediglich um einen optischen Mangel handle, sei dieser, aufgrund der hohen Relation der Nachbesserungskosten zum Kaufpreis, durchaus erheblich. Mit 1.600 Euro betrugen diese immerhin 14 Prozent des Kaufpreises. Daher sei der Rücktritt vom Kauf nicht ausgeschlossen, obwohl keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Dies sei nur der Fall, wenn es sich nur um äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen handelt oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen wahrgenommen werden könne.

Außerdem, so das Urteil, habe die optische Beschaffenheit eines Wohnwagens mehr Gewicht als bei einem PKW, da sich dieser über einen längeren Zeitraum an einer Stelle befinde und deshalb ein optischer Mangel eher wahrgenommen werde. Zudem müsse ein Käufer bei Vorliegen eines solchen Herstellerfehlers auch das Vorliegen weiterer konstruktiver Mängel befürchten, so das LG Dortmund.

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