Recht: Parken an der Ladesäule – Verbot ist gültig

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Auf einem laut Beschilderung allein für Elektroautos vorgesehenen Parkplatz dürften keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor abgestellt werden. Das gilt auch, wenn das Straßenverkehrsrecht die entsprechenden Schilder nicht kennt, wie das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer seinen Pkw mit Verbrennungsmotor auf einem Parkplatz mit Ladestation abgestellt. Dabei ignorierte er ein dort angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“. Das dafür fällige Bußgeld in Höhe von 10 Euro wollte er nicht zahlen und erklärte, das Schild sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.

Das Urteil

Die Richter bestreiten eine mögliche fehlende Rechtsgrundlage im Straßenverkehrsrecht auch gar nicht, halten eine solche in diesem Fall aber nicht für nötig. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt. Ein solcher sei nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schweren und offenkundigen Fehler leide. Etwa, wenn er etwas anordne, was offenkundig nicht durchführbar sei. Das sei aber hier nicht der Fall. Verkehrszeichen seien in der Regel wirksam, zitiert der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) aus dem Urteil. Sähe man das anders, würde es zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, da es dann jedem Autofahrer überlassen wäre, Schilder zu missachten, weil er deren Aufstellung für anfechtbar halte. (Az.: 5 RBs 13/14)

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