Parkverbot

Recht: Parken im eingeschränkten Halteverbot – Auch die Leerfahrt des Abschleppers kostet

Wie oft gerät man in Versuchung, nur „mal eben schnell“ im Halteverbot zu parken. Auch wenn man dabei niemanden behindert, kann das teuer werden. Bilder

Copyright: DVR

Wer im eingeschränkten Halteverbot parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Fährt der Parksünder sein Auto weg, bevor der Abschleppwagen eingetroffen ist, muss er trotzdem dessen Anfahrt bezahlen, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Selbst, wenn der Abschlepper eigentlich keine unnötigen Kosten hatte, da er einen direkten Folgeauftrag wahrnehmen konnte.

Argumente des Parksünders ungültig

Der Falschparker war gegen den Gebührenbescheid vor Gericht gegangen. Er sollte die Leerfahrt des Abschleppers in Höhe von 60 Euro sowie 30 Euro Verwaltungskosten zahlen. Das Verwaltungsgericht ließ die Argumente des Parksünders – unter anderem argumentierte er, dass er niemanden konkret behindert habe – nicht gelten. Wer faktisch im eingeschränkten Halteverbot länger als erlaubt parkt, kann abgeschleppt werden, stellte das Gericht klar.

Nur in Ausnahmefällen ohne Kosten

Der Abschleppwagen sei tatsächlich angerückt, deshalb könnten Kosten für eine Leerfahrt berechnet werden. „Eine Leerfahrt ist nicht erst dann gegeben, wenn das Abschleppfahrzeug vor dem nächsten Auftrag leer zum Hof zurückkehrt“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Nur ausnahmsweise dürfe die Behörde von Anfahrtskosten des Abschleppers absehen, etwa wenn an gleicher Stelle ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und effektiv keine Kosten entstehen.

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