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Auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung nur eingeschränkt, da sie nicht zum öffentlichen Verkehrsraum zählen. Kommt es zum Unfall, teilt das Gericht die Schuld meist jedem Beteiligten zu gleichen Teilen zu. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Als Grund wird die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme angeführt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im deutschen Anwaltverein weist aber auf eine Berufungsentscheidung des Landgerichts (LG)Wuppertal hin.
Die Richter berücksichtigten dabei, wessen Fahrmanöver unfallursächlich war. Auf einem Discounter-Parkplatz fuhr ein Pkw über den Fahrstreifen, als er links eine freie Parklücke entdeckte, an der er fast vorüber gefahren wäre. Als er zum Stehen kam, ragte sein Heck etwa einen Meter in eine andere Parktasche hinein, aus der gerade ein zweiter Pkw rückwärts ausparken wollte. Beide Fahrzeuge setzten kurz darauf gleichzeitig zurück und es kam zum Zusammenprall.
Das Amtsgericht hatte in ersten Instanz beiden Fahrern die Schuld gegeben. Das Landgericht wies in der Berufungsverhandlung jedoch die volle Verantwortung dem Fahrer des ausparkenden Wagens zu. Denn durch seinen offenbar ausgebliebenen Blick nach hinten hätte dieser in jedem Fall einen Unfall verursacht, auch dann, wenn der Parkplatzsuchende zweite Pkw mit seinem in die Parktasche ragenden Heck stehen geblieben wäre (LG Wuppertal 9S 192/05).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 31.07.2007 aktualisiert am 31.07.2007
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