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Auf die Größe kommt es an, wenn es um die Parkscheibe geht. Wird eine Scheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.
Im entschiedenen Fall hatte ein Pkw-Fahrer auf einem Parkplatz eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 4 Zentimeter mal 6 Zentimeter benutzt. Dafür handelte sich der Fahrer ein Bußgeld von fünf Euro ein, was dieser aber nicht akzeptieren wollte und Rechtsbeschwerde einlegte.
Doch auch die Richter befanden, dass eine Parkscheibe die gesetzlich festgelegte Mindestgröße von 11 Zentimeter mal 15 Zentimetern aufweise muss (OLG Brandenburg, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).
geschrieben von auto.de/(kosi/mid) veröffentlicht am 11.08.2011 aktualisiert am 11.08.2011
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