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Bestimmte Tempolimits und Parkverbote gelten laut Zusatzschild nur „werktags“. Darunter fällt auch der Samstag. Viele Autofahrer bedenken das nicht, wie laut Deutscher Anwaltauskunft zahlreiche einschlägige Klagen belegen. Doch die samstäglichen Knöllchen haben vor Gericht in der Regel Bestand.
Der „Werktag“ ist nämlich entgegen eines verbreiteten Fehlurteils nicht mit den normalen „Arbeitstagen“ von Montag bis Freitag gleichzusetzen. Stattdessen ist er für Juristen der Gegenbegriff zu „Sonn- und Feiertag“. Verkehrsschilder, die am gesamten Wochenende nicht gelten, tragen das Zusatzschild „Mo. – Fr.“. (Auswahl an Urteilen: Oberlandesgericht Hamm, 2 SS OWi 127/01; BGH VIII ZR 206/04).
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 28.08.2013 aktualisiert am 28.08.2013
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