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Wer einen unverschuldeten Verkehrsunfall hat, rechnet den Schaden mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ab. Dieses Prozedere ist durch die umfassenden Änderungen im Schadensersatzrecht erschwert worden. In vielen Fälle macht der Bundesgerichtshof (BGH) den Ersatz des Reparaturkostenbetrages davon abhängig, ob eine Reparatur tatsächlich vorgenommen wird und der Geschädigte das Auto anschließend noch mindestens sechs Monate lang nutzt.
Im entschiedenen Fall hatte der geschädigte Autofahrer den Nettobetrag der Reparaturkosten geltend gemacht, da die gesetzliche Mehrwertsteuer ohnehin nur dann erstattet wird, wenn sie durch Vorlage einer Reparaturrechnung belegt ist. Anschließend hatte der Geschädigte den Wagen für die eigene Nutzung durch eine Teilreparatur wieder betriebssicher und fahrbereit gemacht. Nach drei Wochen entschied sich der Fahrzeughalter um und verkaufte den Wagen. Vor diesem Hintergrund rechnete die gegnerische Versicherung, bestätigt durch den BGH, auf Totalschadenbasis ab.
Das bedeutet, dass der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem Wert des Autos vor dem Unfall (3 800 Euro) und dem Wert des Autos nach dem Unfall (2 500 Euro) erstattet bekommt, auch wenn diese Summe geringer ist als die zunächst zugesagten Reparaturkosten (BGH, Az: VI ZR 220/07).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 07.08.2008 aktualisiert am 07.08.2008
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