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Durchsucht die Polizei ein Auto, kommt sie für die dabei verursachten Fahrzeugschäden nicht auf. Selbst dann nicht, wenn der eigentliche Fahrzeughalter nichts mit den Durchsuchungsgründen zu tun hat. Das hat jetzt das Landgericht Magdeburg entschieden.
Im verhandelten Fall war der Sohn einer Autohalterin mit deren Pkw unterwegs, als er von der Drogenfahndung gestellt wurde. Die Durchsuchung des Wagens brachte Marihuana und einen geladenen Revolver zum Vorschein. Der mit Hilfe eines Spezialhundes durchgeführte Einsatz führte jedoch zu Kratzern und Lackschäden am Fahrzeug. Die Kosten für deren Beseitigung schätzte die Halterin des Autos auf 4 000 Euro und wollte dieses Geld jetzt von der Polizei erstattet haben. Schließlich habe sie mit der Fahndung [foto id=“371266″ size=“small“ position=“left“]nichts zu tun und von den Machenschaften ihres Sohnes nichts gewusst und ihm mit der Überlassung des Wagens nicht das Einverständnis gegeben, dass er ihren Pkw für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze.
Die Richter glaubten ihr das und wiesen die Klage dennoch ab. Denn der Einsatz sei berechtigt gewesen, wie das Fahndungsergebnis letztlich zeige. Wenn die Autofahrerin überhaupt irgendwelche Ansprüche geltend machen wolle, müsse sie sich laut der Deutschen Anwaltshotline wohl an den Fahrer des Drogentransports, in diesem Falle ihren Sohn, halten (LG Magdeburg, Az. 10 O 787/11).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 03.08.2011 aktualisiert am 03.08.2011
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Gast auto.de
August 17, 2011 um 10:26 am Uhrwer lesen kann ist klar im vorteil!