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Das Telefonieren im Auto ohne Fernsprechanlage kann für den Fahrer zu einer teuren Angelegenheit werden. Allerdings muss die Polizei genau darlegen können, wo und wie sie den Sünder ertappt hat. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil klargestellt.
In dem konkreten Fall hatte eine Frau angeblich während der Fahrt telefoniert. Ein Amtsgericht verhängte daraufhin ein Bußgeld. Beim dem Urteil stützte es sich auf die Aussage eines Vollzugsbeamten. Der hatte zu Protokoll gegeben, er habe den Vorgang „deutlich und mit direkter Sicht auf das Fahrzeug“ beobachtet.
Dies reichte dem Oberlandesgericht Karlsruhe in nächster Instanz nicht aus. Für eine Verurteilung müssen Angaben zum genauen Ort des Vergehens, zur Entfernung zwischen Polizist und Fahrzeug sowie zur Dauer der Beobachtung gemacht werden. Da diese Angaben fehlten, könne auch die Möglichkeit eines Wahrnehmungsfehlers des Beamten nicht ausgeschlossen werden (OLG Karlsruhe, 1 Ss 135/08).
geschrieben von (hw/mid) veröffentlicht am 16.11.2009 aktualisiert am 16.11.2009
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