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Autohändler müssen in ihrer Werbung den kompletten Preis für ein Fahrzeug nennen. Auch die Überführungskosten dürfen nicht separat aufgeführt werden, wie nun das Oberlandesgericht Köln entschieden hat.
Im verhandelten Fall ging es um eine Zeitungsannonce, in der ein Händler einen Neuwagen bewarb. Im oberen Bereich war der Fahrzeugpreis ohne Überführungspreis abgedruckt. Letzterer wurde nur in einer Fußnote erwähnt. Daraufhin klagte ein anderer Händler wegen Wettbewerbsverzerrung.
In einer Werbung mit Preisen sei immer der Endpreis anzugeben, zitiert das Magazin „kfz-betrieb“ aus dem Urteil. Die eigene Addition sei dem Kunden nicht zuzumuten, unabhängig von der Schwierigkeit der Rechnung. Und auch Größe und Sichtbarkeit der Fußnote sind in diesem Fall unerheblich. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sind und ein konkreter Endpreis nicht berechnet werden kann. (Az.: 6 U 14/12)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 09.07.2013 aktualisiert am 09.07.2013
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