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Beim Kauf eines Neuwagens spielt der dazu gehörende Prospekt eine wichtige Rolle: Ein Käufer, der die Prospektangaben ernst nehmen darf, darf auch erwarten, dass die dort beschriebenen Eigenschaften des Autos vorhanden sind und zutreffen. Das hat das OLG München in dem jetzt veröffentlichten Urteil (10.04.2013, 20 U 4749/12) unterstrichen. Darauf macht die Branchenanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig aus Köln aufmerksam.
„Enthält die jeweilige Prospektangabe keine Beschränkung auf die übliche Beschaffenheit und den Stand der Technik, so gilt nach dem Richterspruch eine Besonderheit: Die Soll-Beschaffenheit wird dann um Eigenschaften erweitert, die an sich nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören“, so Creutzig.
Konkret ging es darum, dass in dem Prospekt für einen neuen Pkw versprochen wurde, dass dank des Smart-Key-Systems das Fahrzeug schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden kann. In diesem Fall, so das OLG, erwarte der Käufer, dass sich der Pkw tatsächlich und einschränkungslos ohne Schlüssel öffnen, verschließen und starten lässt.[foto id=“493489″ size=“small“ position=“right“]
Dem gekauften Fahrzeug fehlt diese zugesicherte Eigenschaft, wenn das Smart-Key-System bei Störeinflüssen von Funkwellen (z.B. durch Mobilfunkmasten oder Bahnoberleitungen) ausfallen kann, und das Fahrzeug sich in diesen Fällen nicht einmal mehr durch die Funkfernbedienung entriegeln und verriegeln lässt, sondern auf den Notschlüssel zurückgegriffen werden kann. Das Gericht erklärte deshalb den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag als gerechtfertigt.
Quelle: www.autohaus.de
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 10.12.2013 aktualisiert am 10.12.2013
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