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Nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer sind im Straßenverkehrsrecht in der Regel gegenüber Kraftfahrzeugen privilegiert. Trotzdem gibt es Fälle, bei denen eine alleinige Haftung des Radfahrers besteht, wie eine Entscheidung des Landgerichtes Erfurt deutlich macht.
In den verhandelten Fall war ein erwachsener Radfahrer auf dem Bürgersteig mit hohem Tempo bergabwärts gefahren und in einer Parkplatzausfahrt mit einem Auto kollidiert. Die Richter sahen die Schuld eindeutig bei dem Zweiradfahrer. Als Erwachsener hätte er anstelle des Gehsteigs die für ihn zugelassene Straße befahren müssen. Weiter sei ihm vorzuwerfen, dass er mit absolut unangepasster Geschwindigkeit das Gefälle der Straße ausgenutzt hatte. Damit bestand nicht nur die konkrete Gefährdung des betroffenen Autofahrers, sondern auch eine grundsätzliche Gefährdung von Passanten.
Die Fahrerin des Autos sprachen die Richter von jeder Verantwortung frei: Sie sei nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren und von dem Radfahrer überrascht worden. Der Biker muss den Schaden daher alleine tragen (LG Erfurt, Az. 8 O 1790/06).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 14.11.2007 aktualisiert am 14.11.2007
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