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Fahrradfahrer sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer und haben ein Recht darauf, die Straße zu benutzen. Nur im Ausnahmefall dürfen Gemeinden für Radwege eine Benutzungspflicht verordnen, wie nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte.
In dem verhandelten Fall hatte der örtliche Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs gegen die Stadt Regensburg geklagt, die an einem gemeinsamen Geh- und Radweg eine Benutzungspflicht für die Radler angeordnet hatte.
Nachdem der Kläger in der zweiten Instanz recht bekommen hat, muss diese Regelung rückgängig gemacht werden.
Nach Ansicht der Richter dürfen Fahrradfahrer nur dann zur Nutzung speziell gekennzeichneter Wege verpflichtet werden, wenn besondere örtliche Verhältnisse andernfalls zu einer erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen würden.
Damit folgt das Gericht der Straßenverkehrsordnung, die das Fahren auf der Fahrbahn auch für Radfahrer als Regel betrachtet. Radwege sollten die Ausnahme bleiben (BayVGH Az.: 11 B 08.186).
geschrieben von (sta/mid) veröffentlicht am 06.11.2009 aktualisiert am 06.11.2009
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