Recht: Radwechsel – Schadenersatz bei fehlendem Hinweis

Von Victoria Lewandowski Das Landgericht Heidelberg urteilte in einem Berufungsverfahren, dass eine Autowerkstatt Schadenersatz zahlen muss. Zu diesem Urteil kam das Gericht, da die beklagte Werkstatt ihrer Hinweispflicht nach dem Radwechsel nur unzureichend nachkam (Az. 1 S 9/10).

Ein Mann klagte, weil er von der Werkstatt einen Schaden in Höhe von 4.000,00 Euro ersetzt bekommen wollte. Nach dem er rund 1.900 Kilometer gefahren war, hatte sich ein Rad während der Fahrt auf der Autobahn gelöst. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterreifen nach den ersten maximal 100 gefahrenen Kilometern nachgezogen werden müssen.

Das Gericht teilte mit, dass lediglich auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile, ohne besondere Kennzeichnung, ein Hinweis auf die Pflicht zum nachziehen der Radschrauben stand. Das Gericht gab dem Fahrzeughalter in der Berufungsinstanz Recht. Allerdings trägt der Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent, weil er die allmähliche Lockerung bemerkt haben müsste und nicht rechtzeitig zur Werkstatt fuhr.

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