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Raser in der Tempo-30-Zone verlieren praktisch ihr Vorfahrtsrecht. Das hat das Landgericht Arnsberg deutlich gemacht. Im verhandelten Fall war ein Autofahrer mit 60 km/h durch eine 30er-Zone gefahren.
Er war deshalb von einem anderen Autofahrer übersehen worden, der aus einer Garageneinfahrt auf die Straße auffahren wollte. Es kam zur Kollision. Vor Gericht stritten beide über die Haftungsverteilung.
Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer Grundstückseinfahrt auf die vorüber führende Straße auffährt zu beachten, dass der fließende Verkehr vorfahrtberechtigt ist. Wer aber im verkehrsberuhigten Bereich die gebotene Geschwindigkeit deutlich überschreitet, verwirkt sein Vorrecht und verliert auch überwiegend die Ansprüche auf den Ersatz des eines Unfallschadens.
Die Richter entschieden im konkreten Fall, dass der Raser drei Viertel des Schadens tragen muss, der Herausfahrende übernimmt das fehlende Viertel (LG Arnsberg I-5 S 8/08 //DAR 2009 , IV m.w.Nachw.//).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 11.11.2009 aktualisiert am 11.11.2009
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