Recht: Rechnungen für Kostenvoranschläge sind erstattungsfähig

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen die Rechnung für den erforderlichen Kostenvoranschlag bei der Versicherung des Gegners einreichen. Darauf weist das Landgericht (LG) Hildesheim in einer in der Zeitschrift DAR veröffentlichten Entscheidung hin.

Bei dem verhandelten Fall waren sich die Versicherung und der Geschädigte einig darüber, dass ein Kostenvoranschlag zur Schadensbewertung ausreicht. Die entsprechende Rechnung wollte die Versicherung aber nicht bezahlen. Diese Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass in der Regel die Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt, den Betrag bei einer anschließenden Reparatur verrechnet. Verzichtet der Geschädigte jedoch auf die Reparatur – wie es vor allem bei geringen Schäden üblich ist – und möchte stattdessen das Geld behalten, bleibt er auf der Rechnung für den Kostenvoranschlag sitzen.

In dem verhandelten Fall mit einem Schaden von über 3 500 Euro kommt noch hinzu, dass sich die Versicherung die Kosten für ein erheblich teureres Sachverständigengutachten gespart hat. Die Richter entschieden deshalb, dass die Versicherung die Kosten zu übernehmen habe (LG Hildesheim, Az.: 7 S 107/09, DAR 2009, S. 651).

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