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Feld-, Weinbergs- und Wirtschaftswege werden gern als
Abkürzung benutzt, vor allem, wenn sie asphaltiert sind. Eine Unfallgefahr
besteht meist dadurch, dass im Kreuzungsbereich solcher Wege häufig nicht
mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer gerechnet wird.
Wenn ein Wirtschaftsweg vom äußeren Eindruck her Straßencharakter hat,
gilt im Einmündungsbereich bzw. an einer Kreuzung der Grundsatz „rechts vor
links“, der für nur einfach befestigte Feldwege außer Kraft gesetzt ist.
Doch kommt es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall, gilt auch das angenommene
Vorfahrtsrecht nicht uneingeschränkt. In wenig befahrenen Bereichen abseits
der Hauptstraßen wird häufig nicht mit dem Auftauchen anderer
Verkehrsteilnehmer gerechnet, so dass gerade deshalb auch der
Vorfahrtsberechtigte mit besonderer Aufmerksamkeit fahren muss. Tut er es
nicht, trifft ihn eine erhebliche Mithaftung.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschiedenen Fall war eine
an sich vorfahrtsberechtigte Frau mit ihrem Fahrzeug einem Geländewagen in
die Seite gefahren. Wegen des Vorfahrtsrechtes der Frau sprachen die Richter
ihr grundsätzlich Schadensersatz zu. Die Richter sahen es aber als erwiesen
an, dass sie nicht mit dem Auftauchen anderer Autos gerechnet hatte, und
zogen ihr deshalb ein Mitverschuldensanteil von einem Drittel ab (OLG
Koblenz, 12 U 25/05, DAR 2006, 508)
mid
geschrieben von veröffentlicht am 20.11.2006 aktualisiert am 20.11.2006
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