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Das Rechtsfahrgebot auf öffentlichen Straßen ist nicht nur eine unverbindliche Empfehlung. Wer mit seinem Auto zu weit in der Straßenmitte fährt, trägt bei einem Unfall mit dem entgegenkommenden Verkehr Mitschuld. Selbst dann, wenn der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs betrunken war und fahrlässig die Mittellinie überfahren hat. Das hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden.
Laut der ARAG wird ein Sicherheitsabstandstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand als angemessen angesehen. In dem verhandelten Fall hatte der Abstand aber mehr als zwei Meter betragen. Wäre der Fahrer nicht so hart an der Mitte gefahren, hätte sich der Unfall nach Ansicht des Gerichts verhindern lassen. Der Trunkenheitsfahrer bekam daher einen Schadensersatz von 20 Prozent und ein Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 74/06).
geschrieben von mid/hh veröffentlicht am 17.08.2007 aktualisiert am 17.08.2007
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