Kurzzeitkennzeichen

Recht: Regeln zur Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen verschärft

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Wer ein Auto kaufen und probefahren möchte, kann dies ab heute nur noch mit gültiger Hauptuntersuchung (HU), das heißt, er muss vorab mit dem Verkäufern klären, ob eine bestandene HU vorliegt. Oldtimer aber, die etwa keine Blinker oder nicht zulässige Scheinwerfer oder Fensterscheiben haben und keine HU bestehen, dürfen nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden. Der AvD kritisiert diese Verordnung als überzogen, denn in der Unfallstatistik kommen Vorfälle mit 04-er-Kennzeichen kaum vor, erst recht nicht mit Oldtimern.

Missbrauch verhindern

Die neue Verordnung ist ab 1. April 2015 in Kraft und soll Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen (KZK) verhindern. Ausgestellt werden die Kennzeichen künftig sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges. Die Zulassungsstelle darf sie für eine Dauer von fünf Tagen ab Ausstellung zuteilen. Die Kennzeichen dürfen nicht für in der Zukunft liegende Zeiträume ausgegeben werden und müssen für ein bestimmtes Fahrzeug unter Vorlage von dessen Papieren beantragt werden.

Fahrt zur Werkstatt erlaubt

Zudem muss das Kfz eine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben. Außerdem sollen Fahrten nach nicht bestandener HU zu einer „geeigneten Werkstatt“ im Zulassungsbezirk bzw. im Nachbarbezirk erlaubt werden. Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung mit dem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen für verkehrsuntüchtige Fahrzeuge in großem Umfang. Nach Auffassung des AvD gibt es statistisch keine Belege für diese Behauptung.

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