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Wenn das Auto nach einem größeren Verkehrsunfall nicht völlig Schrott ist, liegen oft die Abrechnung auf Totalschadenbasis oder die Reparatur kostenmäßig nahe zusammen. Bereits vor vielen Jahren hat deshalb der Bundesgerichtshof die verbraucherfreundliche Regel aufgestellt, dass bei einer Reparatur die Kosten bis 30 Prozent über dem Wert des Autos vor dem Unfall liegen dürfen.
Doch nach der neueren Rechtsprechung ist dies nicht ohne Tücken. Im entschiedenen Fall war das Auto vor dem Unfall 3 000 Euro wert, wovon im beschädigten Zustand noch 500 Euro verblieben. Die geschätzten Reparaturkosten lagen mit 3093,58 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer gering darüber. Deshalb entschied sich der Besitzer für eine Reparatur. Knapp zwei Monate später erhielt der Betroffene ein gutes Angebot für seinen Wagen und entschied sich doch noch für den Verkauf. Aus diesem Grund beschränkte die Versicherung die Zahlung auf 2 500 Euro. Das entspricht dem Betrag, der bei Abrechnung auf Totalschadenbasis angefallen wäre.
Die Richter stimmten dieser Sichtweise zu: Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sei eine Reparatur nur vertretbar, wenn es dem Besitzer um den Erhalt des ihm vertrauten Fahrzeugs gehe. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im entschiedenen Fall der Wagen ja tatsächlich weiterbenutzt werden sollte. Die nachzuweisende Mindestnutzungsdauer nach der Reparatur hat der Bundesgerichtshof inzwischen wiederholt auf sechs Monate festgelegt. Wer also nach einem Unfall im Grenzbereich zum Totalschaden eine Reparatur in Erwägung zieht, sollte sich darüber bewusst sein, dass er an diese Entscheidung mindestens sechs Monate lang gebunden ist.
Anderenfalls bekommt er im Verhältnis zu den von ihm dann gezahlten Reparaturkosten bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis deutlich weniger und zahlt im Ergebnis trotz eines unverschuldeten Unfalls unter Umständen drauf (BGH Urteil v. 13.11.2007 – VI ZR 89/07).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 16.06.2009 aktualisiert am 16.06.2009
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Gast auto.de
Juni 17, 2009 um 3:04 pm UhrSehr geehrte Damen und Herren,
zu oben genannten Artikel habe ich noch eine rechtliche Frage, die geltenen 130% sind anzuerkennen nach deutschem Recht. Wie ist abzurechnen wenn der Schadensfall unverschuldet im Ausland bzw. in Italien passiert!!!
Würde mich über eine Antwort per Mail freuen. Vielne dank für Ihre Bemühungen im Voraus.